Your property management
in Berlin and Rostock

Atriensis Immobilienverwaltung GmbH Is your estate management partner in Berlin and Rostock, established in 1993. Atriensis emerged from the former DICK Immobilienmanagement e.K. As a full-service property management company, Atriensis provides all services of a property management for you.

“Competent performance from us – profit to you” – according to this maxim, we manage properties in Berlin and Rostock to state-of-the-art standards.

certificates & memberships

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About atriensis

We operate two offices in Rostock and Berlin with approximately the same number of staff members and scope of tasks.

The business areas include property management, condominium management, real estate management, forced and emergency administration for courts as well as business services for the real estate industry.

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Our philosophy

Our Success is based on the fair way of dealing with our customers, employees and suppliers. We have committed ourselves to comply with the values of the Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.:

Credibility – Expertise – Dedication – Reliability
Partnership – Joy of life

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Choose between our locations

Green Estate Management

With us you have made an eco-friendly choice! Our environmental management system is certified according to DIN ISO 14001. We contribute to reducing the environmental impact through a fuel-efficient and responsible use of resources and the prevention of environmental impact.

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Your Quality benefits

6 months probationary period; Creation of a technical condition report; One qualified reference partner for all matters; Requests will be answered within 2 days; Regular visits with report logging; Online customer access and customer magazine on the Internet

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Our Offers

Immobilienscout 24
Our offers in Immobilien Scout 24

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Blog commentarius
Our costumer magazine

  • Wir verbessern unsere Servicequalität.2. April 2024- Wir haben die Anregungen unserer Kunden zum Anlass genommen, einige deutliche Verbesserungen vorzubereiten, die wir in diesem Jahr sukzessive umsetzen. Das wird ein wahres Feuerwerk! Wir werden in Kürze die telefonische Erreichbarkeit deutlich ausweiten und für alle Objekte eine einheitliche Servicenummer für den 24/7-Havariedienst bereit stellen, auch wenn bisher 24/7 mit dem Kunden gar nicht vereinbart worden ist. In Zukunft wird jeder Eigentümer individuell entscheiden können, ob er unsere Unterlagen per Post oder per E-Mail empfangen möchte. Unabhängig davon werden die wichtigsten Unterlagen immer zusätzlich im HOMECASE abgelegt (u.a. Abrechnungen und Wirtschaftspläne). Durch Automatisierung werden zukünftig Bewohner eines Hauses besser über gemeldete und in Bearbeitung befindliche Schäden informiert. Wir werden unsere Kunden über die Umsetzungstermine auf dem Laufenden halten. Und freuen Sie sich auf weitere Verbesserungen...
  • Frohe Ostern 2024!31. March 2024- Wir wünschen allen ein frohes Osterfest 2024! Unser diesjähriger Tipp für einen Spaziergang, nicht nur an Ostern: Bad Saarow erkunden. Sehr gepflegter Ort mit vielen Baudenkmalen. Und lecker Essen gibt es hier: http://www.asamsee.de/
  • BGH: Weitere Klarstellung: Großer Spielraum bei Kostenverteilung.25. March 2024-

    Die Kosten für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum können denjenigen Wohnungseigentümern auferlegt werden, die den hauptsächlichen Nutzen haben. Dabei können auch Eigentümer erstmalig belastet oder ganz von Kosten befreit werden. Zudem darf sich ein Kostenbeschluss auf Einzelmaßnahmen beschränken.

    Das gilt auch, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, indem Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden. Dieses im Vergleich zur vorherigen Rechtslage weite Verständnis ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut und steht mit dem gesetzgeberischen Ziel der Regelung in Einklang. Der Beschluss entspricht auch ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Wohnungseigentümer haben bei Änderungen des Umlageschlüssels einen weiten Gestaltungsspielraum. Beschließen sie für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft eine Änderung der bisherigen Verteilung, dürfen sie jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt. Dies galt auch schon vor der WEG-Reform. Werden Kosten von Erhaltungsmaßnahmen, die bisher von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind, durch Beschluss einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt, entspricht dies jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt. Dies ist hier der Fall. Durch die getroffene Regelung werden nur die Teileigentümer der Doppelparker mit Kosten belastet, die im Gegensatz zu den übrigen Eigentümern auch einen Nutzen aus der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums an den Doppelparkern ziehen und denen die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums zugutekommt. Die Teileigentümer konnten auch nicht darauf vertrauen, dass die gesetzlichen Öffnungsklauseln dauerhaft unverändert bleiben und die Mehrheitsmacht nicht erweitert wird. Vielmehr muss damit gerechnet werden, dass sich gesetzliche Rahmenbedingungen ändern. (BGH, Urteil v. 22.3.2024, V ZR 81/23) Fall 2: Dachgeschoss-Eigentümer soll Fenstersanierung allein zahlen In einer Eigentümerversammlung im August 2021 beschlossen die Wohnungseigentümer, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden defekten Dachflächenfenster in einer Dachgeschosswohnung auszutauschen. Weiter beschlossen sie, dass der Sondereigentümer der Wohnung anders als bisher die Kosten des Fensteraustauschs allein tragen solle. Gegen den Beschluss über die Kostenverteilung hat der Dachgeschoss-Eigentümer Anfechtungsklage erhoben. Entscheidung: Kostenbeschluss darf sich auf Einzelmaßnahme beschränken Auch hier hat die Anfechtungsklage keinen Erfolg. Der Beschluss, für den gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG Beschlusskompetenz bestand, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Er berücksichtigt im Hinblick auf die allein im Bereich des Sondereigentums befindlichen Dachflächenfenster die Gebrauchsmöglichkeit des Dachgeschoss-Eigentümers. Der Beschluss entspricht auch insoweit ordnungsmäßiger Verwaltung, als die Wohnungseigentümer allein über die Kostentragung für den Austausch der Dachflächenfenster im Bereich einer konkreten Wohnung entschieden haben, ohne zugleich zu regeln, wie künftige gleich gelagerte Fälle behandelt werden sollen. Die Wohnungseigentümer müssen nicht schon beim ersten Beschluss über die Kosten einer einzelnen Erhaltungsmaßnahme die sogenannte "Maßstabskontinuität" berücksichtigen. Sie müssen deshalb nicht zugleich eine entsprechende Regelung für alle künftigen gleich gelagerten Fälle beschließen. (BGH, Urteil v. 22.3.2024, V ZR 87/23) (Quelle: www.haufe.de)
Aus DICK Immobilienmanagement e.K. wird

Atriensis Immobilienverwaltung GmbH

Nur die Firmierung ändert sich. Gesellschafter, Geschäftsführer, Team und Ansprechpartner, Erreichbarkeiten, Arbeitsabläufe usw. bleiben unverändert.