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Besitzer von Eigentumswohnungen dürfen die gesetzlich vorgesehene Eigentümerversammlung nicht durch eine Telefonkonferenz ersetzen.

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Königstein (Az.: 27 C 955/07) kann die Eigentümergemeinschaft in der Telefonkonferenz keine rechtlich wirksamen Beschlüsse fassen.
Das Gericht stellte fest, dass eine Klage gegen die Beschlüsse einer nur telefonisch durchgeführten Eigentümerkonferenz begründet war. Das Wohneigentumsgesetz schreibe vor, dass Beschlüsse der Wohnungseigentümer in einer Versammlung gefasst würden. Nach dem Wohneigentumsgesetz kann die Eigentümergemeinschaft einer Immobilie zwar auch ohne Versammlung Beschlüsse fassen. Dann müssen aber alle Eigentümer schriftlich ihre Zustimmung zum Beschluss erklären („Umlaufbeschluss“).
Gleiches wird sinngemäß auch für Videokonferenzen, Skype, Chats & Co. gelten.

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