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WEG mit zwei hartnäckigen Vorurteilen zum Wohnungseigentumsrecht!

Kellertausch
1. Bei Kellertausch muss der Aufteilungsplan geändert werden = falsch.

Dazu OLG München vom 13.08.2010 (Az.: 34 Wx 105/10): „Tauschen Wohnungseigentümer in einer bestehenden Eigentümergemeinschaft Kellerräume oder Garagen beziehungsweise ordnen sie derartige Räume einem anderen Sondereigentum zu, ist für den grundbuchlichen Vollzug der Änderung der Teilungserklärung ein neuerlicher Aufteilungsplan mit entsprechender Neunummerierung nicht erforderlich. Das Grundbuchamt kann in diesem Fall jedoch verlangen, die neu zugeordneten Räume so umzubenennen, dass nicht Räume mit gleicher Nummer zu unterschiedlichen Einheiten gehören.“

2. Der Anspruch auf Rückbau nicht genehmigter baulicher Veränderungen verjährt nicht = falsch.

Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Rückbau nicht genehmigter baulicher Veränderungen unterliegt der Regelverjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB.

Gleiches gilt übrigens auch für den Anspruch auf erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gemäß den Vorgaben der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan. (OLG Braunschweig vom 08.02.2010, Az.: 3 W 1/10)

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