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Modernisierung: Kastendoppelfenster ersetzt durch Isolierglasfenster

Entgegen der älteren Rechtsprechung muss jetzt der Mieter den Austausch eines vorhandenen Gasherdes gegen einen modernen Elektroherd, die Verstärkung der Steigeleitungen, die Schaffung eines modernen Bades und die Ersetzung eines Holzkastendoppelfensters durch ein modernes Isolierglasfenster dulden. Bislang war Letzteres nicht als Modernisierung anerkannt worden. (LB Berlin, ZK 65).

Das Urteil hat auch Auswirkungen auf Wohnungseigentümergemeinschaften: § 22, Abs. 2 WEG: „Maßnahmen (…), die der Modernisierung entsprechend § 559 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (…) dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, können abweichend von Absatz 1 durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden.“
Darunter fällt nun auch der Austausch von Kastendoppelfenster gegen Isolierglasfenster.

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