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Mieter in Eigentumswohnungen aufgepasst: Ansprüche bei beschädigtem WEG-Eigentum verjähren spät.

Scha­den­er­satz­an­sprü­che einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) wegen einer Be­schä­di­gung von Ge­mein­schafts­ei­gen­tum ver­jäh­ren erst nach drei Jah­ren (Regelverjährung nach § 195 BGB). Das hat jüngst der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) ent­schie­den (Az. VIII ZR 349/10 vom 29.06.2011). Die kür­ze­re Frist von sechs Mo­na­ten nach § 548 Abs. 1 BGB sei in die­sem Fall nicht an­wend­bar. Diese gilt nur für Schäden an der Mietsache selbst. Der BGH gab damit dem Klä­ger Recht, der von einem Woh­nungs­mie­ter Scha­den­er­satz wegen der Be­schä­di­gung einer Fahr­stuhl­ver­klei­dung beim Mö­bel­trans­port ver­langt hatte. Der Mie­ter hatte sich auf eine kurze Ver­jäh­rung be­ru­fen.

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