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Teil 8 / Die 10 größten Irrtümer des WEG

Von: Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch

Heute: Teil 8: Der Verwalter muss mir jede gewünschte Auskunft erteilen

Mit dem individuellen Einsichtsrecht des Wohnungseigentümers nicht zu verwechseln ist der Anspruch auf Auskunftserteilung gem. §§ 675, 666 BGB, der gemeinschaftsgebunden ist und der Wohnungseigentümergemeinschaft als Vertragspartnerin des Verwalters zusteht. Daher kann der Auskunftsanspruch
grundsätzlich (Ausnahme: Herausgabe der aktuellen Eigentümerliste) nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher geltend gemacht und grundsätzlich nur dieser gegenüber erfüllt werden.

Eine individuelle Geltendmachung durch den einzelnen Wohnungseigentümer ist grundsätzlich nur aufgrund ermächtigenden Beschlusses oder im Falle der
Nichtbefassung der Gemeinschaft bei berechtigtem Interesse möglich. Ein auf Auskunftserteilung gerichteter Eigentümerbeschluss schließt die Geltendmachung des
individuellen Auskunftsanspruches aus. Ein individueller Auskunftsanspruch, insbesondere die Erteilung der Auskunft nur an sich, kann sich aber für den einzelnen Wohnungseigentümer unabhängig davon ergeben, wenn es um Angelegenheiten
geht, über die die Gemeinschaft keine Beschlusskompetenz besitzt bzw. die Auskunft
der Durchsetzung ausschließlich individueller Ansprüche dient.

Dabei steht die Ausübung des Auskunftsanspruchs ebenfalls unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie dem Schikaneverbot ( § 226 BGB), insbesondere wenn das Interesse des Eigentümers an der Beantwortung einer Frage in keinem vernünftigen Verhältnis zum Aufwand des Verwalters steht.

Dies betrifft insbesondere weit zurückliegende Vorgänge, die für die weitere Verwaltung ohne Bedeutung sind. Auch muss nicht jede Frage im Detail ohne vorherige
Nachforschung beantwortet werden. Bei Auskunftsersuchen in der Eigentümerversammlung
gilt, dass das Interesse des Auskunftsbegehrenden mit dem Interesse des Verwalters und der übrigen Eigentümer an einer zügigen Durchführung der Versammlung abzuwägen ist, besonders bei untergeordneter Bedeutung der aufgeworfenen Frage und der voraussichtlichen Dauer der Versammlung.

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