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Teil 10 / Die 10 größten Irrtümer des WEG

Von: Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch

Heute: Teil 10: lachen ist verboten – oder:
die Spinne in der Tiefgarage

Fürchten Sie sich vor Spinnen? Manche Mitmenschen reagieren regelrecht panisch, wenn so ein Krabbeltier in ihre Nähe kommt. So auch die Dame, welche mit ihrer Spinnenangst einen Schmerzensgeldprozess auslöste, den das Oberlandesgericht Karlsruhe beschäftigte.

Was war geschehen? Die spätere Klägerin suchte in ihrer Wohnanlage die Tiefgarage auf. Gerade als sie in ihren Wagen einsteigen wollte, bemerkte sie in Kopfhöhe eine „fette schwarze Spinne“, die sich gerade von der Decke der Tiefgarage herabließ. Die Klägerin erschrak fruchtbar und stürzte. Neben schweren Prellungen trug die Klägerin einen komplizierten Bruch des rechten Handgelenks davon.

Kaum genesen, verklagte die furchtsame Dame das Hausmeisterunternehmen, welches mit der Reinigung der Tiefgarage beauftragt war, auf Leistung von Schmerzensgeld in fünfstelliger Höhe. Die mangelhafte Ausführung der geschuldeten Reinigungsarbeiten habe dazu geführt, dass sich an der Decke der Tiefgarage Spinnen hätten einnisten können. Wäre regelmäßig korrekt gereinigt worden, so hätte sich keine Spinne herablassen können und die Klägerin wäre nie gestürzt. Dieser Argumentation wollte das Gericht indes nicht folgen und wies die Klage ab.

Richtig sei zwar, dass der Grundstückseigentümer sein Anwesen so zu pflegen und abzusichern habe, dass keinem Dritten ein Schaden entstehe. Diese Verkehrssicherungspflicht, zu der auch die Pflicht zur Sauberhaltung gehört, könne, wie hier geschehen, allerdings auf einen Dritten (meistens Reinigungs- oder Hausmeisterdienste) delegiert werden. Zur Sauberkeit gehöre es allerdings nicht, jederzeit insektenfrei zu sein.

Mit diesem 10. Teil geht unsere Serie „Die 10 größten Irrtümer des WEG“ zu Ende. Und damit es nicht langweilig wird, haben wir neue Serien für Sie in Vorbereitung. Freuen Sie sich bald auf „WEG-Verwaltung im Ausland“ und „Geschichten aus Berliner Miethäusern“.

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