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Gesetzliche Basis für den Berufsstand des Immobilienverwalters.

Der BVI unterstützt die Arbeit an gesetzlicher Basis für den Berufsstand Immobilienverwalter im Rahmen einer neu geschaffenen Arbeitsgruppe. Als Mitglied im BVI begrüßen wir diese Initiative ausdrücklich.

Ziel der Arbeitsgruppe ist es, die zentralen Forderungen der Branche nach mehr Qualität in der Verwaltung von Wohneigentum auf eine rechtliche Basis zu stellen. Dazu sollen klar definierte Mindestanforderungen bzw. Berufszugangsvoraussetzungen erarbeitet und gemeinsame Forderungen an die Politik definiert werden. Die Arbeitsgruppe stützt sich dabei auf ein vom DDIV in Auftrag gegebenes Gutachten des renommierten Verfassungsrechtler Prof. Dr. Rüdiger Zuck. Eines der zentralen Ergebnisse des Gutachtens: Schutz des Wohneigentümers ist erst bei Einführung einer Versicherungspflicht für Immobilienverwalter gegeben.

Der BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V. setzt sich seit seiner Gründung im Jahr 1983 für die Ausbildung von Zulassungskriterien für den Berufsstand Immobilienverwalter und deren gesetzliche Verankerung ein. Satzungsmäßige Voraussetzung für eine Mitgliedschaft im BVI ist neben der Anerkennung des Verhaltens- und Ehrenkodexes und des BVI-WerteManagementSystems der Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes, der eine Betriebshaftpflicht-, Vermögensschadenhaftplicht-, eine Vertrauensschadenversicherung umfasst. Die obligatorische Vertrauensschadenversicherung des BVI sichert den Eigentümer auch im Falle eines vorsätzlichen Vermögensmissbrauchs ab. Damit ist eine der zentralen politischen Forderungen verbandsintern bereits umgesetzt. Der BVI begrüßt ausdrücklich die Konstituierung der Arbeitsgruppe und wird sich mit aller Kraft für die Realisierung ihrer Ziele einsetzen.

In Deutschland gibt es bislang keine gesetzlich definierte Berufsordnung für Immobilienverwalter. Auch eine besondere Erlaubnispflicht, dieser komplexen Tätigkeit nachzukommen, besteht nicht. Gewerbsmäßig tätige Immobilienverwalter unterliegen derzeit lediglich der Pflicht zur Gewerbeanzeige.

(Quelle: BVI e.V.)

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