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Teil 5 / Die 10 größten Irrtümer des WEG

Von: Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch

Heute: Teil 5: Der Verwalter setzt die Hausordnung durch

Ein weitere oft festzustellende Fehleinschätzung vieler Wohnungseigentümer besteht in der weit verbreiteten Auffassung, dass der Verwalter berufen sei, Verstöße gegen die Regelungen der Hausordnung aus eigener Kompetenz zu ahnden („Durchsetzung der Hausordnung“).

Zwar bestimmt § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG, dass der Verwalter für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen habe, dies bezieht sich nach dem Wortlaut aber nur darauf,
dass der Verwalter durch organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der Regelungen
der Hausordnung sicherzustellen hat, also die Maßnahmen zu ergreifen hat, die
sicherstellen, dass der Inhalt der Hausordnung bekanntgegeben und deren Geltung
beansprucht wird (durch Aufstellung, Aushang oder Bekanntgabe von Plänen,
Aufstellung von Hinweisschildern, u.ä.)

Merke: „Durchführung“ der Hausordnung ist nicht „Durchsetzung“ der Hausordnung! Die Vornahme von „echten“ Sanktionshandlungen oder gar die gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und/oder Störungsbeseitigungsansprüchen obliegt den einzelnen Wohnungseigentümern bzw. nur aufgrund einer entsprechenden Beschlussfassung gem. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG der Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Verwalter dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten von Wohnungseigentum gegenüber keinerlei Weisungs-, Abmahnungs- oder sonstige Befugnisse besitzt.

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