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Winterdienstverträge sind Werkverträge!

LG Berlin (57S 113/11): Bei einem Winterdienstvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag. Geschuldet sein ein Erfolg und nicht eine bloße Tätigkeit oder der Versuch dazu. Es handele sich um ein Fixgeschäft, weil die ordnungsgemäße Leistung nur fristgerecht erbracht werden könne. Andernfalls würde die Leistung unmöglich, denn es sei den Kunden nicht daran gelegen, dass das Unternehmen irgendwann tätig wird, womöglich erst dann, wenn der Schnee getaut oder festgetreten ist. Für die Erfüllung seiner Pflicht habe das Unternehmen die Darlegungs- und Beweislast, wobei ein Vortrag nicht ausreiche, dass die Mitarbeiter auf dem Grundstück erschienen seien, wenn ein weiterer Vortrag über ihre Tätigkeit und den Erfolg fehle. Eine Nachbesserungsaufforderung sei entbehrlich, denn der Sinn des Vertrages sei es gerade, dass das Unternehmen selbständig bei Bedarf und nicht erst auf Aufforderung und Mahnung tätig wird; die Überwachung der Witterungsverhältnisse und das unverzügliche Tätigwerden sei gerade das Wesen der übernommenen Verpflichtung. Gleichwohl sei aber der Vergütungsanspruch nicht vollständig entfallen, da nach der bisherigen Fassung des Straßenreinigungsgesetzes die Haftung für Schäden vom Grundstückseigentümer auf das Unternehmen übertragen worden sei. Diese Leistung habe einen eigenen Wert und könne mit 50% des Vergütungsanspruchs geschätzt werden.

Also, liebe Winterdienstfirmen: zieht Euch warm an!

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