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Urheberrechtsabgabe: jetzt wird es ernst!

Schon gewusst, dass Eigentümer, Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften, die mit einer hausinternen Satelliten-/DVB-T-Antennenanlage Fernseh- und Hörfunksignale empfangen und an die einzelnen Wohneinheiten weitersenden, laut Urheberrechtsgesetz verpflichtet sind, Lizenzentgelte an die Urheber zu zahlen? Darauf weisen aktuell die bundesweit führenden Verwalterverbände BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter und Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) hin. Denn rechtlich besteht hierbei ein Anspruch auf Lizenzentgelte, soweit eine Kabelweitersendung an mehrere Wohnungen vorliegt. Eine Ausnahme von der Lizenzpflicht besteht nur, wenn im Einzelfall eine besondere persönliche Verbundenheit, wie zum Beispiel ein familiär nachbarschaftliches Verhältnis zwischen dem Eigentümer und den Bewohnern, nachgewiesen werden kann. Im Interesse ihrer Mitglieder haben die beiden Verbände daher einen Rahmenvertrag mit der VG Media geschlossen.

BVI und DDIV weisen darauf hin, dass es sich bei Urheberrechtsentgelten für die Kabelweitersendung um Betriebskosten im Sinne § 2 Nr. 15 a der Betriebskosten-verordnung (BetrKV) handelt. „Wir empfehlen unseren Mitgliedern, entsprechend ihrer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten als Immobilienverwalter, die Entrich-tung der Urheberrechtsentgelte an die VG Media als Betriebskosten durch ihre Auf-traggeber sicherzustellen,“ erläutert Martin Kaßler, Geschäftsführer des DDIV. „Zu-mindest aber legen wir unseren Mitgliedsunternehmen nahe, ihre Auftraggeber auf die gesetzliche Verpflichtung hinzuweisen“, schließt Kaßler.

Wer Fernseh- und Hörfunksignale im Wege der Weitersendung nutzt und / oder Dritten zur Verfügung stellt, ist nämlich nach § 20 b UrhG gesetzlich verpflichtet, hierfür urheberrechtliche Lizenzentgelte an die Urheber- und Leistungsschutzbe-rechtigten zu zahlen. Hiervon betroffen sind neben klassischen Kabelnetzbetreibern alle Eigentümer und Vermieter von Mehrparteienhäusern, die Fernseh- und Hör-funksignale mittels einer hausinternen Satelliten-/DVB-T-Antennenanlage empfangen und an die einzelnen Wohneinheiten weitersenden. Das Gleiche gilt für Woh-nungseigentümergemeinschaften, die ein zentral empfangenes Programmsignal in die einzelnen Wohnungen weitersenden.

Michael Sparmann, Geschäftsführer des BVI: „Wir raten allen Verwaltern von Mehr-parteienhäuser, ihre Auftraggeber über diese Verpflichtung zu informieren und bei der Bearbeitung der Fragebögen- und Vertragsunterlagen der VG Media beratend zur Seite zu stehen. Sie erleichtern den Auftraggebern damit den Rechteerwerb, denn sie sind als Nutzer der Urheber- und Leistungsschutzrechte der VG Media gesetzlich verpflichtet, diese Rechte zu erwerben und zu vergüten“, erklärt Sparmann.

Übrigens: Eigentümer, die ihre Programme über Dienstleister wie Kabel Deutschland oder Tele Columbus beziehen, müssen nichts weiter beachten, da diese eigene Nutzungsverträge mit der VG Media eingegangen sind.

Über die Sonderkonditionen für ihr Verwaltungsobjekt informieren wir Sie gerne im Gespräch.

(Quelle: BVI e.V.)

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