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BGH: Geschädigter Wohnungseigentümer muss gegen Verzögerungen vorgehen.

Aufmerksame Leser unseres Blogs wissen bereits, dass ein Wohnungseigentümer grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten für Folgeschäden im Sondereigentum hat, deren Ursachen im Gemeinschaftseigentum liegen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Eigentümergemeinschaft ein Verschulden trifft. Verschulden liegt zum Beispiel vor, wenn sich die Gemeinschaft nicht mit den Ursachen des Schadens befasst.

Aber auch das reicht noch nicht, damit der Eigentümer die WEG schadenersatzpflichtig machen kann. Sondern er muss vielmehr aktiv etwas gegen das verschuldende Verhalten unternehmen.

Wird in der WEG beispielsweise ein Beschluss gefasst, der die notwendigen Instandsetzungen zurück gestellt oder vertagt werden, muss der betroffene Eigentümer den Beschluss anfechten (BGH, Urteil v. 13.7.2012, V ZR 94/11).

Gleiches wird gelten, wenn die WEG überhaupt keinen Beschluss fassen möchte. Der betroffene Eigentümer muss nun einen Beschlussantrag einbringen, damit beschlossen wird. Je nach Ergebnis wird dieser dann ebenfalls noch angefochten werden müssen. Und wenn das Thema gar nicht erst auf der Tagesordnung steht, wird sich der betroffene Eigentümer auch aktiv um Aufnahme auf die Tagesordnung bemühen müssen.

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