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BGH: Eigenbedarfskündigung für berufliche Zwecke möglich.

Die Absicht des Vermieters, eine Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, kann ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses darstellen.

Hintergrund

Der Vermieter einer Wohnung verlangt von den Mietern die Räumung der Wohnung. Er hatte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 2.11.2009 zum 30.4.2010 gekündigt. Zur Begründung führte er an, dass seine Ehefrau beabsichtige, ihre Anwaltskanzlei in die Wohnung zu verlegen. Die Mieter widersprachen der Kündigung und machten Härtegründe geltend. Die eigene Wohnung des Vermieters befindet sich im selben Haus.

Entscheidung

Auch dann, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will, kann ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 BGB vorliegen. Dieses ist aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken.

(BGH, Urteil v. 26.9.2012, VIII ZR 330/11)

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