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Hauswartkosten in der Betriebskostenabrechnung.

Eine Pflicht zur Vornahme eines Vorwegabzugs besteht dann nicht, wenn der Vermieter auf der Grundlage eines Hauswartdienstvertrages abrechnet, welcher nur die Durchführung von umlagefähigen Hauswarttätigkeiten vorsieht. Eine Mitteilung aller Kosten, die das Hauswartunternehmen verursacht, auch derjenigen, welche auf einem separat abgeschlossenen Vertrag über nicht umlagefähige Hauswarttätigkeiten beruhen, ist nicht erforderlich, um diese Kostenposition wirksam abzurechnen. Allein die Mitteilung der Kosten, welche auf dem Vertrag über umlagefähige Hauswartkosten beruhen, reicht aus.
(LG Berlin vom 21.02.2012, Az.: 65 S 288/11)

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