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BGH: Vermieter darf wegen irrtümlicher Mietminderung kündigen.

Es ist eine klassische Situation: Mieter und Vermieter streiten, wer an einem Mangel in der Wohnung oder im Haus Schuld hat. Jeder beharrt auf seiner Position, der Schaden wird nicht behoben. Schließlich mindert der Bewohner eigenständig die Miete, um damit den Vermieter unter Handlungsdruck zu setzen.

Doch diese Drohgebärde kann für Mieter bittere Konsequenzen haben: Wenn ein Mieter irrtümlich seine Miete mindert, darf der Vermieter ihm kündigen, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Der Mieter sei verantwortlich, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig in Rückstand gerate. Dies sei auch der Fall, wenn er die Ursache eines Mangels an der Wohnung falsch einschätze, heißt es in der Urteilsbegründung. Der BGH verwies darauf, dass ein Mieter bei Zweifeln über die Ursache eines Mangels die Miete unter Vorbehalt zahlen könne. Dann sei er bis zu einer gerichtlichen Klärung dem Risiko einer fristlosen Kündigung nicht ausgesetzt, so der BGH.

Ansonsten habe ein Mieter die Nichtzahlung der Miete zu vertreten, wenn ihm „Vorsatz oder Fahrlässigkeit“ vorgeworfen werden könne. Die oberste Bundesbehörde hat somit damit Kündigungsrecht von Vermietern gestärkt.

(Quelle: BVI e.V.; BGH VIII ZR 138/11)

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