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Nochmal BGH: Fristlose Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Kündigung durch den Vermieter wegen eines Zahlungsrückstands mit Beträgen, um die er die Betriebskostenvorauszahlungen einseitig erhöht hat, wirksam ist.

Es ist nicht nötig, dass der Mieter zuvor im Wege der Zahlungsklage in Anspruch genommen und rechtskräftig zur Zahlung der Erhöhungsbeträge verurteilt worden ist (Urteil v. 18. Juli 2012 – VIII ZR 1/11). Die Vorauszahlungen für die Heiz- und Warmwasserkosten wurden in den folgenden Jahren des Mietverhältnisses mehrfach erhöht. Die Mieterin zahlte die Erhöhungsbeträge und Teile der Grundmiete nicht. Der Vermieter kündigte wegen der aufgelaufenen Rückstände das Mietverhältnis fristlos.

Zu Recht wie der BGH entschied: Eine vorherige Zahlungsklage des Vermieters und rechtskräftige Verurteilung des Mieters sei nicht erforderlich. Der Mieter ist vielmehr dadurch hinreichend geschützt, dass im Räumungsprozess geprüft werden muss, ob der Vermieter die Vorauszahlungen auf die von ihm festgesetzte Höhe anpassen durfte.

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