Ab 01.01.2013 heißt die eidesstattliche Versicherung nun „Vermögensauskunft des Schuldners“ und ist nach § 802c Abs. 2 ZPO neu geregelt worden. Eine Sache dabei ist ganz wichtig: die neue Vermögensauskunft des Schuldners kann bereits ohne vorherigen Sachpfändungsauftrag eingeholt werden. Dadurch erreicht der Gläubiger einen Zeitgewinn und der Druck auf den Schuldner erhöht sich spürbar.

Blog commentarius
Unsere Kundenzeitschrift