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Wir sind BGH-Fan: „Saldoklage“ auf Mietrückstände kann zulässig sein.

Ein Vermieter kann rückständige Miete für einen längeren Zeitraum ohne nähere Aufschlüsselung einklagen, sofern er den vollständigen Rückstand aus der fraglichen Zeit geltend macht.

Das bedeutet, dass man den Saldo eines Mieterkontos als Gesamtbetrag einklagen kann, ohne Soll und Haben für die einzelnen Monate aufzuschlüsseln. Voraussetzung ist nur, dass das Mieterkonto mit Null beginnt.

Damit werden keine Teilforderungen geltend gemacht, sondern der gesamte noch beanspruchte Betrag für den streitigen Zeitraum eingeklagt. Dieser einheitliche (Gesamt-)Anspruch ist hinreichend bestimmt. Die Angaben sind nicht deshalb ungenügend, weil die Vermieter nicht für jeden einzelnen Monat aufgeschlüsselt haben, welchen Betrag sie unter Berücksichtigung der von den Mietern geleisteten Zahlungen jeweils noch als restliche Nutzungsentschädigung verlangen.

(Details siehe: BGH, Urteil v. 9.1.2013, VIII ZR 94/12)

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