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Neues vom Schornsteinfeger…

Bis zum 31.12.2012 gab es in Deutschland das Kehrmonopol. Danach durften Hauseigentümer die gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten (Kehrungen, Überprüfungen, Messungen, Begutachtungen) nur durch den jeweiligen Bezirksschornsteinfegermeister durchführen lassen.

Seit dem 1. Januar 2013 können bestimmte Tätigkeiten (Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten) einem anderen eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb übertragen werden. Für diese Arbeiten gibt es auch keine Gebührenordnung mehr.

Lediglich die Abnahme von neu errichteten Feuerstätten und Schornsteinen, die Feuerstättenschau und das Ausstellen eines Feuerstättenbescheides, obliegt weiterhin dem für den Bezirk zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister. Dafür gibt es weiterhin eine Gebührenordnung. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erhält seinen Bezirk für 7 Jahre zugeteilt und muss sich danach einem Wiederbewerbungsverfahren unterziehen.

In diesem Zusammenhang ist auch die Kostentragungspflicht für im Sondereigentum stehenden Anlagen neu geregelt worden: § 20 Abs. 2 SchfHwG:

Die Kosten sind eine öffentliche Last des Grundstücks und sind von den Grundstückseigentümern, im Fall von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder, falls die Anlage zum Sondereigentum gehört, von dem Wohnungseigentümer zu tragen. Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in drei Jahren. (…)“
Damit haben Rechnungen für Schornsteinfegerleistungen an Etagenheizungen und Kaminen im Sondereigentum nichts mehr in der Buchhaltung einer WEG zu suchen. Nach der anfänglichen Umstellung, die bei einigen Eigentümern zu Nachfragen geführt hat, werden es die Eigentümer schätzen. Denn damit fällt die Diskussion über die gerechte Verteilung dieser Kosten innerhalb der WEG weg.
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