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Interessantes zur Eigentümerversammlung

Zwei neue Urteile bekräftigen Sachverhalte, die nach objektiver Beurteilung schon immer wünschenswert gewesen sind:

1) Der amtierende Verwalter hat ein Teilnahmerecht an der Eigentümerversammlung, und zwar auch dann, wenn er nicht zum Versammlungsleiter benannt wird (LG Düsseldorf, 19 S 45/11). Damit hat sich ein alter Trick erledigt, nämlich dem Verwalter die Versammlungsleitung zu entziehen und ihn dann zu bitten, die Versammlung zu verlassen. Wurde in erster Linie von Eigentümern angewendet, wenn über den Verwalter aber nicht mit dem Verwalter diskutiert werden sollte.

2) Die Unterschreitung der Ladungsfrist ist nicht immer schädlich (LG Frankfurt/Oder, 16 S 9/12). Die Unterschreitung der Einberufungsfrist führt nur dann zur Unwirksamkeit eines Beschlusses, wenn dieser bei ordnungsgemäßer Einberufung der Versammlung anders gefasst worden wäre. Besonders auf Formalität bedachte Miteigentümer sahen in der einige Tage zu spät eintreffenden Einladung, z.B. wegen verzögerter Postzustellung, eine Chance, dem Verwalter einen formalen Fehler nachweisen zu können und Beschlüsse formal anzufechten. Nun gilt es zu beweisen, dass der Beschluss ansonsten anders gefasst worden wäre.

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