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Neues vom BGH: Versorgungsleitungen im Gebäude

Ein neues Urteil des BGH betrifft die Frage, inwieweit Versorgungsleitungen im Gebäude (z.B. für Heizung, Wasser und Abwasser) zum gemeinschaftlichen Eigentum oder zum Sondereigentum gehören. Nach diesem Urteil gilt:

Leitungen, die der Versorgung mehr als (nur) einer Sondereigentumseinheit dienen, gehören zum Gemeinschaftseigentum, und zwar unabhängig davon, ob sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums oder des Sondereigentums verlaufen.

Leitungen, die der Versorgung nur einer Sondereigentumseinheit dienen und im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums (z.B. Treppenhaus oder Abseite im Dach) verlaufen, gehören bis zum Eintritt in den räumlichen Bereich des Sondereigentums zum Gemeinschaftseigentum. Auch nach dem Eintritt dieser Leitungen in den räumlichen Bereich des Sondereigentums gehören die Leitungen bis zur ersten Absperrmöglichkeit zum Gemeinschaftseigentum. Zum Sondereigentum gehören lediglich Rohrabschnitte, die hinter dem Absperrhahn/Absperrventil verlaufen.

(BGH, Urteil V ZR 57/12 vom 26.10.2012)

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