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Neues Mietrecht 4: Nichtzahlung der Kaution als Kündigungsgrund

Die Nichtzahlung der Kaution wurde jetzt als Grund für die fristlosen Kündigung im Gesetz festgeschrieben (§ 569 Abs. 2a BGB). Vermieter können das Mietverhältnis künftig ohne Abmahnung fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung der Kaution in einer Höhe von mindestens 2 Kaltmieten in Verzug ist. Wie bei der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann der Mieter auch hier die Kündigung durch Zahlung der Rückstände unwirksam machen.

Die Neuregelung zur Kaution gilt nur für Mietverhältnisse, die ab Inkrafttreten der Mietrechtsänderung neu begründet werden. Für bestehende Mietverhältnisse verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage, die nicht endgültig geklärt ist. Überwiegend wird auch hier ein Recht zur fristlosen Kündigung angenommen, allerdings erst nach vorheriger Abmahnung.

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