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Verjährung von Mängelansprüchen.

Immer wieder durcheinander gebracht werden Verjährungsfristen von Mängelansprüchen. Deshalb hier eine kleine Abgrenzung:

Sichtbare Mängel sind bei Abnahme zu rügen, andernfalls bestehen keine Ansprüche mehr.

Verdeckte Mängel sind innerhalb der vertraglich vereinbarten bzw. gesetzlichen Fristen (BGB, VOB…) zu rügen, also z.B. innerhalb von 2, 4 oder 5 Jahren.

Arglistig verschwiegene Mängel verjähren 3 Jahre ab Kenntnis, spätestens 10 Jahre ab Entstehung. In manchen Fällen kommt auch eine 30-jährige Verjährung in Betracht. Besonders in diesem Fall ist anwaltlicher Rat unabdingbar.

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