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WEG: Kein Widerruf der Stimmabgabe in der Eigentümerversammlung.

Zur Begründung stellt der BGH heraus, dass es sich bei der Stimmabgabe um eine Willenserklärung handelt, die bei Zugang wirksam ist, d.h., wenn der Versammlungsleiter von der Stimmabgabe Kenntnis erhält. Dies liegt entweder bei Erhalt eines Stimmzettels oder mit Wahrnehmung von Handzeichen durch die Eigentümer vor.

Der BGH hat mit dieser Entscheidung die herrschende Ansicht bestätigt. Sie klärt für alle Versammlungsteilnehmer zum einen höchstrichterlich die Frage, bis wann eine Änderung der Stimmabgabe zulässig ist. Zugleich beantwortet sie die bislang streitige Frage, wem gegenüber die Stimmabgabe zugehen muss. Trotz dieser Entscheidung sollte der Versammlungsleiter zu Beginn einer Versammlung vorsorglich darauf hinweisen, ab wann eine Stimme nicht mehr widerrufen werden kann, um Diskussionen über das Stimmverhalten zu vermeiden. Sollte ein Eigentümer dennoch seine Stimme nach Zugang ändern wollen, kann er diese immer noch anfechten. Er kann auch anregen, einen Zweitbeschluss zu fassen, bei dem er sein Stimmverhalten ändern kann.

(BGH, Urteil vom 13. Juli 2012, V ZR 254/11)

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