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Neues Mietrecht 6: Berliner Räumung

Bei der „klassischen“ Räumung erfolgen Abtransport, Verwahrung und Verwertung/Vernichtung des Hausrats durch den Gerichtsvollzieher. Daher fallen neben den Speditions- und Lagerkosten auch Gerichtsvollziehergebühren an. Die erforderlichen Kosten muss grundsätzlich der Mieter tragen. Der Vermieter haftet jedoch und muss einen entsprechenden Vorschuss leisten.

Demgegenüber übt der Vermieter bei der „Berliner Räumung“ das Vermieterpfandrecht an allen in der Wohnung befindlichen Gegenständen aus. Vom Gerichtsvollzieher wird nur die Herausgabe der Wohnung verlangt, in der Praxis also nur das Schloss auszuwechseln. Damit entfallen die Kosten für Transport und Einlagerung des Hausrats. Ziel ist zudem, den Kostenvorschuss und die Gerichtsvollziehergebühren zu vermindern.Der Name „Berliner Modell“ stammt von zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen aus dem Berliner Raum.

Das Berliner Modell findet sich als „beschränkter Vollstreckungsauftrag“ seit dem 1. Mai 2013 in der ZPO wieder. Danach ist es erlaubt, den Vollstreckungsauftrag auf die Herausgabevollstreckung zu beschränken, ohne das Vermieterpfandrecht auszuüben. Zur Beweissicherung hat der Gerichtsvollzieher dabei die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die sich in der Wohnung befinden, obwohl sich auf sie der Vollstreckungsauftrag nicht bezieht. Die Sachen sind anschließend einen Monat lang zu verwahren, mit Ausnahme von Gegenständen die der ehemalige Mieter offensichtlich nicht zurückerhalten will (Abfall etc.). Der Vermieter hat unpfändbare Sachen auf Verlangen herauszugeben. Nach Ablauf des Monats kann er den Hausrat verwerten.

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