Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wurden die §§ 271 und 288 BGB angepasst, was zu einer Reihe von Änderungen geführt hat. Die Wichtigsten in Kurzform:
– Zahlungsfristen von länger als 60 Tagen lassen sich nur noch in Ausnahmefällen vereinbaren
– Verzugszinsen zwischen Unternehmen betragen nun 9% über Basiszinssatz (vorher 8%)
– Einführung einer Verzugsschadenpauschale in Höhe von 40 Euro, die bei Verzug in einem Handelsgeschäft immer beansprucht werden können.