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Finger weg von der Instandhaltungsrücklage!

Die Zweckentfremdung der Instandhaltungsrücklage (wohlbemerkt: für andere Dinge derselben WEG!) ist nur ausnahmsweise zulässig, und zwar unter folgenden Voraussetzungen:

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft darf grundsätzlich beschließen, dass bei Liquiditätsengpässen auf die Instandhaltungsrücklage zurückgegriffen wird.

2. Dies entspricht jedoch nur dann der ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die Modalitäten der Inanspruchnahme präzise geregelt sind.

3. So sind die Höhe einer unantastbaren eisernen Reserve wie auch die zeitliche Komponente dieser Maßnahme zu definieren.

(LG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.07.2014 – 2-13 S 91/13)

Was bedeutet das für die Praxis? Da sich ein derart konkreter Beschluss nur fassen lässt, wenn genaue Zahlen und Daten vorliegen, kann auch gleich eine Sonderumlage oder eine Anpassung des Wirtschaftsplans beschlossen werden. Das vorübergehende Ausleihen von Geld aus der Rücklage für die Bewirtschaftung ist damit endgültig Geschichte. Wirtschaftspläne sollten in Zukunft ausreichend Reserve beinhalten, z.B. durch Aufnehmen einer diesbezüglichen Position „Reserve“.

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