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Wir lieben den BGH!

BGB § 556a Abs. 1 Satz 1: Es steht den Mietvertragsparteien im Wohnraummietrecht frei, anstelle eines konkreten Umlageschlüssels ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen des Vermieters zu vereinbaren, da die Regelung in § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB abdingbar ist (BGH VIII ZR 257/13). Wir begrüßen das Urteil außerordentlich. Gerade bei vermieteten Eigentumswohnungen kann nun der Vermieter wieder sicher sein, dass er die Kosten, die die WEG ihm berechnet, seinem Mieter mit dem gleichen Schlüssel weiter berechnen kann (vorausgesetzt, sein Mietvertrag enthält eine entsprechende Vereinbarung).

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