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Mess- und Eichgesetz: Änderungen ab 01.01.2015.

Laut Gesetz muss die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme der zuständigen Eichbehörde gemeldet werden. Die Meldepflicht betrifft nur Volumenzähler, also Wasser- oder Wärmemengenzähler, keine Heizkostenverteiler. Die Meldepflicht gilt zum Glück nicht für alle vorhandenen Bestandsgeräte, sondern nur Geräte, die ab dem 01.01.2015 erstmalig zum Einsatz kommen.

Warum der Aufwand? Gleichzeitig entfällt die bisherige Ersteichung von Messgeräten. Eichbehörden haben dadurch keine Kenntnis mehr über den Standort verwendeter Messgeräte. Um trotzdem einen zuverlässigen Verbraucherschutz sicherzustellen, wurde die Anzeigepflicht eingeführt.

Wie lösen wir das Thema? Wir werden alle für uns tätigen Messdienste beauftragen, diese Meldepflicht im Zusammenhang mit dem Einbau neuer Zähler mit zu erledigen. Lediglich bei Zählern, die wir über Fachhandwerker einbauen lassen, müssen wir die Meldung selbst übernehmen.

Wer soll da noch den Überblick behalten? Gut, dass wir zertifizierte Abläufe haben. Mit dem nächsten Update werden dort die erforderlichen Arbeitsschritte abgebildet.

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