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BGH: WEGs sind Verbraucher!

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass Wohnungseigentümergemeinschaften Verbraucher sind. Das ist insbesondere interessant, wenn eine Inhaltskontrolle von Klauseln aus Verträgen zwischen Lieferanten/Handwerkern u.ä. mit der WEG erfolgen muss. Viele Klauseln, die dort verwendet werden, dürften der Inhaltskontrolle nicht standhalten. Im konkreten Fall hatte der BGH über Preisanpassungsklauseln zu entscheiden.

Die WEG ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen, nämlich immer dann, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Eine natürliche Person verliert ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch, dass sie – durch den Erwerb von Wohnungseigentum kraft Gesetzes (zwingend) – Mitglied einer WEG wird. Hinzu kommt, dass die WEG beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken handelt.

Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Vertragsschluss durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten wird. Denn für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln kommt es im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen an.

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