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WEG: Alter und Finanzen spielen keine Rolle!

In einer WEG gilt bei tatsächlich erforderlichen Sanierungsmaßnahmen: Diese müssen umgehend ausgeführt werden. Die Pflicht zur gemeinschaftlichen Instandsetzung geht soweit, dass diese auch gegen den Willen einzelner Eigentümer durchgesetzt werden kann. Dabei kommt es überhaupt nicht darauf an, ob einzelne Eigentümer aufgrund Ihres fortgeschrittenen Alters kein Interesse an der Maßnahme haben oder aufgrund finanzieller Engpässe die Maßnahme nicht mittragen können.

Wenn die WEG eine Maßnahme dennoch nicht beschließt, setzt sie sich sogar möglichen Schadenersatzansprüchen betroffener Eigentümer aus, z.B. wegen Mietausfall, Ersatzwohnraum etc.). Nun hat der BGH noch einmal klargestellt, dass darüber hinaus die Schadenersatzpflicht auch einzelne Eigentümer treffen kann, wenn sie sich gegen die Maßnahme gestellt haben, indem sie entweder untätig gebleiben sind, gegen die Maßnahme gestimmt haben, oder sich auch nur enthalten haben.

In der Praxis werden nun bei ablehnenden Sanierungsbeschlüssen die Namen der Eigentümer, die gegen den Beschluss gestimmt oder sich enthalten haben, namentlich festgehalten.

(BGH-Urteil vom 17.10.2014, V ZR 9/14)

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