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Erst Hausgeldabrechnung, dann Betriebskostenabrechnung, Teil 2!

Kürzlich haben wir über den Zusammenhang zwischen Hausgeldabrechnung, Betriebskostenabrechung und deren Verjährung berichtet.

Das Thema erschien uns selbst nicht ganz „rund“, und so sind wir nun auf ein ergänzendes sinnvolles Urteil gestoßen: Eine „Alibi-Abrechnung“ rettet die Abrechnungsfrist nicht! Aber: Wenn die Hausgeldabrechnung jedoch nicht rechtzeitig fertig zu werden droht, dann ist der Vermieter ist in einem solchen Fall gehalten, frühzeitig beim WEG-Verwalter die Abrechnung anzumahnen und ggf. weitere geeignete, zumutbare Schritte zu unternehmen. Sofern er solche Schritte unternommen hat und dennoch die Jahresabrechnung erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist erhalten hat, kann er sich darauf berufen, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat.

(LG Bonn, Urteil v. 8.1.2015, 6 S 138/14)

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