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Verschärfte Vorschriften für Aufzugbetreiber.

Neue Betriebssicherheits-Verordnung erhöht Sicherheitsvorschriften für Personenbeförderungsaufzüge – Prüfplaketten für Fahrstühle werden Pflicht

Haus- und Wohnungseigentümer sowie alle anderen Aufzugbetreiber müssen ab 1. Juni 2015 die Betriebssicherheits- Verordnung (BetrSichV) berücksichtigen. Mit dieser Novelle soll der Grundstein für eine einheitliche sicherheitstechnische Bewertung gelegt und das Sicherheitsniveau gehoben werden.

Durch die gesetzliche Verschärfung werden Aufzüge, die zur Beförderung von Personen bestimmt sind, fortan zwar weiterhin jährlich kontrolliert, aber nach strengeren Vorgaben. Maßgeblich ist nicht mehr der Stand der Technik zur Zeit der Inbetriebnahme der Anlage, sondern zum Zeitpunkt der Prüfung. Das heißt, steigen im Laufe der Zeit die technischen Anforderungen, muss der Aufzug modernisiert werden – selbst dann, wenn er störungsfrei läuft.
Darüber hinaus werden Betreiber nunmehr verpflichtet, ihre Aufzüge bis Ende 2020 mit modernen Notrufsystemen auszustatten (Zwei-Wege-Kommunikationssystem) und einen beim Notdienst hinterlegten Notfallplan zu erstellen. Für neue Aufzüge kommt eine Inbetriebnahmeprüfung hinzu, die der zweijährlichen Hauptprüfung entspricht.

Da Betreiber von Fahrstühlen nach der neuen Gesetzeslage künftig als Arbeitgeber gelten, riskieren sie bei Verstößen Sanktionen nach dem Arbeitsschutzgesetz und begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Für Fahrstuhlnutzer wird künftig leichter erkennbar, ob Aufzüge richtig kontrolliert wurden: eine Plakette in der Aufzugkabine muss erkennbar angebracht werden. Diese informiert darüber, wer die Anlage wann das letzte Mal geprüft hat und wann die nächste Prüfung fällig ist. Bis Ende 2016 muss die Plakette angebracht werden. Fehlt die Plakette, können sich die Fahrstuhlnutzer an die Ordnungsbehörden wenden.

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