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Erst Hausgeldabrechnung, dann Betriebskostenabrechnung!?

Eine Betriebskostenabrechnung auf Basis einer WEG-Jahresabrechnung ist erst dann wirksam, wenn die Jahresabrechnung von den Wohnungseigentümern per Beschluss genehmigt worden ist. Das hat das AG Offenbach am Main, 37 C 29/15, beschlossen. Aber was macht man, wenn die WEG bis zum Ablauf der Vorlagefrist der Betriebskostenabrechnung nach § 556 BGB die Hausgeldabrechnung nicht genehmigt? Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Die fehlende Hausgeldabrechnung fiel nach der Rechtsprechung bislang nicht unter diese Ausnahme. Was also tun? Auf jeden Fall die Betriebskostenabrechnung erstellen, auch wenn die Hausgeldabrechnung noch nicht fertig ist. Notfalls Einsicht in die WEG-Buchhaltung beim WEG-Verwalter nehmen, um die erforderlichen Zahlen herausschreiben.

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