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BFH: Was darf der Haus-/WEG-Verwalter?

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage beschäftigt, was ein Hausverwalter für seine Mandanten in steuerlichen Dingen erledigen darf. Das Ergebnis in Kurzform: Erlaubt sind: das Ausfüllen der Anlage V+V, Beratungen zu Abschreibungsmöglichkeiten und die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. Die Erstellung von Steuererklärungen ist unzulässig. Hierunter fällt in der Praxis oft die Umsatzsteuererklärung. Also werden wir für unsere umsatzsteuerpflichtigen WEGs zukünftig Steuerberater beauftragen.

(BFH-Urteil vom 10.3.2015, VII R 12/14)

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