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BGH: WEG darf bei der Teilung genehmigte Bauarbeiten nicht prüfen.

Erlaubt die Teilungserklärung einzelnen Wohnungseigentümern Umbauten, ist die WEG nicht befugt, die von einer Baugenehmigung gedeckten Baumaßnahmen während der Durchführung zu kontrollieren.

Nach der Teilungserklärung dürfen die Anfechtungskläger die in ihrem Eigentum stehenden Einheiten zu Wohn- oder Büroräumen ausbauen, wobei „jede Baumaßnahme gestattet (wird), welche behördlich genehmigt ist“.

Nachdem die Eigentümer die Baugenehmigungen für den Dachgeschossausbau und den Einbau eines Aufzuges erhalten hatten, begannen sie mit dem Umbau. Während der Bauarbeiten stellte ein von der WEG beauftragter Architekt einzelne Mängel fest.

Daraufhin beschloss die WEG in einer Eigentümerversammlung, die Eigentümer zur Herausgabe diverser Bauunterlagen aufzufordern und nach Vorlage der Unterlagen die Rechtmäßigkeit der Baumaßnahmen durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.

Hiergegen haben die Eigentümer der umgebauten Einheiten Anfechtungsklage erhoben.Die Anfechtungsklage hat Erfolg. Die angefochtenen Beschlüsse entsprechen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Die begehrte Vorlage der Unterlagen dient nicht dazu, einzelne Mängel zu prüfen, die der Architekt festgestellt hat, sondern hat den Zweck, die gesamten baulichen Maßnahmen bereits während der Herstellungsphase begleitend zu kontrollieren und deren Rechtmäßigkeit zu prüfen. Zu einer derart umfassenden begleitenden Überprüfung sind die übrigen Eigentümer nach dem Inhalt der Teilungserklärung nicht berechtigt.

Eine Berechtigung, eine solche Rechtmäßigkeitskontrolle durchzuführen, folgt auch nicht daraus, dass der Architekt bereits Mängel an den Ausbauten festgestellt hat. Dies begründet allenfalls einen Anspruch auf Beseitigung der Mängel. Ein Anspruch auf Vorlage der Bauunterlagen zwecks Rechtmäßigkeitsüberprüfung der gesamten Baumaßnahmen erwächst daraus nicht.

(Quelle: www.haufe.de; BGH, Urteil v. 26.2.2016, V ZR 131/15)

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