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Ade, Beschluss über bauliche Veränderungen!

Bislang kam es ab und an vor, eine bauliche Veränderung – zu der eigentlich ALLE Miteigentümer zustimmen müssten – auf dem Beschlusswege zu genehmigen. Ein neues Urteil (LG Bamberg, 11 T 8/15) stellt jedoch klar, dass dieser Weg mit erheblichen Haftungsrisiken für den Verwalter verbunden ist.

„Ein Beschluss kommt zu Stande, wenn die Stimmberechtigten mit der erforderlichen Mehrheit für einen Beschlussantrag stimmen und der Versammlungsleiter das Beschlussergebnis feststellt und verkündet. Das Mehrheitserfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Beschluss gem. § 22 I WEG allstimmig hätte gefasst werden müssen.“

Die Gerichte könnten das Vorgehen des Verwalters als grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich einstufen. Damit kann es passieren, dass dem Verwalter die Kosten einer Anfechtungsklage auferlegt werden, was sicher nicht erwartet werden kann. Also gilt zur Sicherheit aller Beteiligten: Solange für das Vorhaben werben, bis alle Zustimmungen vorliegen. Das wird im seltensten Fall auf einer Versammlung der Fall sein, schon weil üblicherweise nicht immer alle Eigentümer anwesend sind.

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