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Schwimmbäder und das Infektionsschutzgesetz.

Schwimm- oder Badebeckenwasser in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist (§37,2 IfSG). Diese Auflage wird durch umfangreiche in kurzen regelmäßigen Abständen durchzuführende Unterschungen sicher gestellt.

Wie sind Schwimmbäder im Gemeinschaftseigentum von WEGs zu behandeln? Das entscheidende Unterscheidungskriterium zwischen privater und öffentlicher Nutzung liege in der Vorherbestimmbarkeit und Überschaubarkeit des Benutzerkreises. Dass eine so definierte private Nutzung bei Überschreitung einer bestimmten Zahl von Miteigentümern als öffentlich anzusehen wäre, lasse sich dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf ein von einer größeren Zahl von Personen genutztes Schwimmbad scheide aus (OVG NRW, 13 A 2489/06).

Daraus folgt: Eine WEG mit ausschließlichen Dauerbewohnern fällt nicht unter die Vorschriften: Eine WEG mit Ferienvermietung, die ihren Feriengästen auch das Schwimmbad zugänglich macht, fällt jedoch unter die Vorschrift.

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