In der WEG-Jahresabrechnung müssen die Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage anhand der Heizkostenverordnung verteilt werden. Der Betriebsstrom darf nicht als Teil des Allgemeinstroms nach dem allgemeinen Verteilerschlüssel der WEG umgelegt werden. Ein Zwischenzähler ist jedoch nicht erforderlich. Es reicht aus, den Verbrauch angemessen zu schätzen.
(BGH, Urteil v. 3.6.2016, V ZR 166/15)