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Keine Verlängerung der Verjährung bei Mietende!

Der Vermieter kann die Verjährung seiner Ersatzansprüche wegen Schäden an der Mietsache nicht per Formularmietvertrag über die gesetzliche Frist von sechs Monaten ab Rückgabe hinaus verlängern. Die für die Schadensersatzansprüche der Vermieterin geltende sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB ist bindend.

(BGH, Urteil v. 8.11.2017, VIII ZR 13/17)

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