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Neues Bauvertragsrecht ab 01.01.2018.

Hier sind die Änderungen in Kurzform: Der Bauvertrag wird jetzt definiert: „Der Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder zum Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.“ Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen zu verlangen und auch gegen den Willen des Bauunternehmers durchzusetzen. Zu diesem Zweck wird es eine Einstweilige Verfügung ohne Verfügungsgrund geben. Nimmt der Auftraggeber nicht ab, kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung einseitig vornehmen. Der Werklohn wird nur fällig bei Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung. Bauverträge können nur in Schriftform gekündigt werden.

Bei Planerverträgen gilt bei Überwachungsfehlern nun der Vorrang der Nacherfüllung durch den Bauunternehmer. Erst nach Ablauf einer Mängelbeseitigungsfrist kann der Planer in die Haftung genommen werden.

Außerdem haften jetzt auch Lieferanten von Material. Ein Durchreichen an Vorlieferanten ist möglich.

Neu ist auch der Verbraucherbauvertrag „…zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude…“ Da diese Variante für WEGs interessant werden dürfte, werden wir hierzu noch einmal gesondert ausführlicher berichten.

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