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BGH: WEG: Erwerber haftet für nach Eigentumswechsel fällige Sonderumlage!

Bisher galt: Es zahlt derjenige Eigentümer die Sonderumlage, der am Tag der Beschlussfassung im Grundbuch eingetragen ist, egal wann die Sonderumlage fällig ist. Nun aber hat der BGH entschieden:

Der Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum haftet für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, auch wenn diese vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde. Ohne ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit ist eine Sonderumlage erst mit Abruf durch den Verwalter fällig. Der BGH hält es nicht für erforderlich, eine (sofortige) Fälligkeit der Sonderumlage mit Beschlussfassung anzunehmen.

Dennoch unser Praxistipp: Immer die Fälligkeit im Beschluss regeln (was wir ohnehin schon immer so praktiziert haben).

(BGH, Urteil v. 15.12.2017, V ZR 257/16)

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