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Besonderheiten bei Kündigungen wegen Mietrückstand.

Oft wird wegen Mietrückstand fristlos und zusätzlich hilfsweise ordentlich gekündigt. Mit der ordentlichen Kündigung soll die Heilungswirkung der Schonfristzahlung umgangen werden.

Eine hilfsweise ordentliche Kündigung kann nach Auffassung des LG Berlin von vornherein keine Wirkung entfalten, wenn der Vermieter wirksam fristlos gekündigt hat, diese Kündigung nach vollständiger Nachzahlung der Rückstände aber weggefallen ist. Die Berliner Richter widersprechen damit ausdrücklich dem BGH (LG Berlin, Urteil v. 13.10.2017, 66 S 90/17)

Praxistipp: wie bisher beide Kündigungen aussprechen, aber notfalls auf die gerichtliche Durchsetzung der ordentlichen Kündigung verzichten.

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