Herzlich Willkommen bei Dick Immobilien

Blog commentarius
Unsere Kundenzeitschrift

BGH: Für Betriebskostenabrechnung gilt die tatsächliche Wohnfläche.

Für die Verteilung von Betriebskosten nach Wohnfläche kommt es auf die tatsächliche und nicht auf die vereinbarte Wohnungsgröße an. Und zwar unabhängig, ob die Wohnung größer oder kleiner als vereinbart ist. Seine Rechtsprechung, dass die vereinbarte Wohnfläche maßgeblich ist, wenn diese nicht mehr als 10 Prozent von der tatsächlichen abweicht, gibt der BGH auf (BGH, Urteil v. 30.5.2018, VIII ZR 220/17).

Bereits vor längerer Zeit hat der BGH für Mieterhöhungen ebenfalls die 10 Prozent-Grenze aufgegeben. Für Mieterhöhungen kommt es daher stets auch auf die tatsächliche Wohnfläche an (BGH, Urteil v. 18.11.2015, VIII ZR 266/14).

Nun bleibt die 10 Prozent-Grenze nur noch für die anfänglich vereinbarte Kaltmiete bestehen. Mal schauen, ob und wann der BGH auch diesen Fall neu beurteilt.

Veröffentlicht am