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BGH: Beirat muss Verwalter nicht zur Pflichterfüllung anhalten.

Dem Verwaltungsbeirat obliegt es, den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Hieraus erwächst allerdings keine Pflicht der Beiratsmitglieder, den Verwalter zur Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten.

Zu den Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsbeirats gehört es, den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Auch obliegt dem Beirat die Prüfung der Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen, Rechnungslegungen und Kostenanschläge, bevor die Eigentümer in der Eigentümerversammlung darüber abstimmen.

Aus dieser Funktion als Unterstützer des Verwalters ergibt sich aber keine Pflicht der Beiratsmitglieder, den Verwalter dazu anzuhalten, seinen Pflichten nachzukommen. Ebenso hat der Verwaltungsbeirat keine eigenen Entscheidungsbefugnisse und keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Verwalter. Es begründet daher keine Haftung der Beiratsmitglieder, wenn diese beim Verwalter nicht darauf hinwirken, einen bestimmten Beschlussantrag auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung zu setzen und deshalb eine gebotene Beschlussfassung unterbleibt.

Auch ein einzelner Wohnungseigentümer ist nicht verpflichtet, Anträge zur Tagesordnung zu stellen oder die Tätigkeit des Verwalters zu überwachen. Er kann vielmehr davon ausgehen, dass der Verwalter seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt. Erkennt ein Eigentümer, dass der Verwalter pflichtwidrig einen Antrag zur Tagesordnung nicht berücksichtigt, kann ein unterlassener Hinweis an den Verwalter keinen Schadensersatzanspruch anderer Eigentümer begründen. Die Vorbereitung und Einberufung der Eigentümerversammlung obliegt ausschließlich dem Verwalter.

(Quelle: www.haufe.de; BGH, Urteil v. 23.2.2018, V ZR 101/16)

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