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BGH: Schon wieder Thema Schönheitsreparaturen!

Schon bisher galt, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam ist.

Nun hat der BGH klargestellt, dass eine solche Klausel auch dann unwirksam ist, wenn sich der Mieter gegenüber dem vorigen Mieter zur Renovierung verpflichtet hat (BGH, Urteil v. 22.8.2018, VIII ZR 277/16).

Aber das ist nichts Neues. Erstens galt schon immer, dass der Vermieter einen Mieter nicht aus einer Vereinbarung des Mieters mit einem Dritten in Anspruch nehmen kann, und zum zweiten hat man sich als professioneller Verwalter/Vermieter nicht für die Vereinbarungen zwischen Vor- und Nachmieter interessiert. Für uns ergibt sich keine Änderung im betrieblichen Alltag.

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