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BGH: Vermieter muss Mangel auch beseitigen, wenn Mieter Wohnung nicht selbst nutzt.

Die Pflicht des Vermieters, die Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen und sie fortlaufend in diesem Zustand zu erhalten, wie sich aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt, besteht unabhängig davon, ob der Mieter die Wohnung tatsächlich nutzt und ihn ein Mangel daher subjektiv beeinträchtigt.

Das gilt selbst dann, wenn der Mieter die Wohnung vertragswidrig Dritten überlässt, weil eine etwaige Vertragsverletzung der Mieter die Pflicht des Vermieters, die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, nicht berührt.

(BGH, Urteil v. 22.8.2018, VIII ZR 99/17)

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