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We love BGH: Änderung von „Geburtsfehlern“ der Teilungserklärung möglich.

Ein Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung kann aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG bezüglich Regelungen bestehen, die von Anfang an verfehlt oder unbillig waren („Geburtsfehler“). 

Ein Änderungsanspruch aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG setzt voraus, dass ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

Keine Voraussetzung ist hingegen, dass sich tatsächliche oder rechtliche Umstände nachträglich verändert haben. Ein Änderungsanspruch kommt auch in Betracht, wenn Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an verfehlt oder sonst unbillig waren („Geburtsfehler“), und zwar auch dann, wenn dies den Beteiligten bei Erstellung der Teilungserklärung bewusst war.

Den Fall, der dem neuen Urteil zugrunde lag, können Sie hier nachlesen: https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-aenderung-von-geburtsfehlern-der-teilungserklaerung_258_489748.html

(Quelle: www.haufe.de; BGH, Urteil v. 22.3.2019, V ZR 298/16)

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