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BGH: Wohnungseigentümer haben eigenen Anspruch auf Beschlussdurchführung.

Jeder Wohnungseigentümer kann vom Verwalter verlangen, dass er seine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG erfüllt. Dieser individuelle Anspruch kann auch im Klageweg durchgesetzt werden.

(Quelle: www.haufe.de; BGH, Urteil v. 15.2.2019, V ZR 71/18)

 

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