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BGH: Stimmanteile von „Geisterwohnungen“ können reduziert werden.

Stellt ein Bauträger geplante Wohnungen jahrelang nicht fertig, können die übrigen Wohnungseigentümer eine Herabsetzung der Stimmkraft des Bauträgers für diese Wohnungen bis zu deren Fertigstellung verlangen.

Die übrigen Eigentümer haben einen Anspruch aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG auf Abänderung der Stimmkraftregelung. Diese Vorschrift begründet einen Anspruch jedes Wohnungs- oder Teileigentümers gegen die anderen Miteigentümer auf Abschluss einer Vereinbarung, wenn ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

Den kompletten Fall können Sie hier nachlesen: https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-stimmanteile-von-geisterwohnungen-koennen-reduziert-werden_258_491416.html

(Quelle: www.haufe.de; BGH, Urteil v. 18.1.2019, V ZR 72/18)

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